Die Sorge um die Gesundheit sowie die berufliche Zukunft trifft Auszubildende gleich doppelt hart. Was, wenn der Ausbildungsbetrieb Insolvenz anmelden beziehungsweise schließen muss oder das Gehalt nicht mehr zahlen kann? Das Berufsbildungsgesetz bietet Azubis zum Glück ausreichend Schutz.
Zwangsurlaub nicht erlaubt
Fehlen dem Ausbildungsbetrieb Aufträge, schickt der Arbeitgeber seine Angestellten oft vorübergehend in den Zwangsurlaub. Auch, um sie anschließend mit Kurzarbeitergeld durch die Corona-Krise zu bringen. Das bedeutet für die Beschäftigten unter anderem finanzielle Ausfälle. Auszubildende brauchen diese aber nicht fürchten, sie sind durch das Berufsbildungsgesetz geschützt. Auch während der kritischen Phase im Betrieb muss der Ausbilder den Lehrling angemessen beschäftigen und ihn fördern.
Im Home-Office ist dies in einigen Branchen möglich, sofern der Ausbilder jederzeit erreichbar ist. Gehört der Auszubildende zu einer Risikogruppe, profitiert er ohnehin von dieser Möglichkeit. Kann der Ausbilder die Beschäftigung seines Azubis absolut nicht sicherstellen, ist er verpflichtet, sich nach der Anhörung seines Lehrlings und des Betriebsrats an die zuständige Kammer zu wenden. In den meisten Fällen ist dies die IHK.
Ausnahmefall: Azubi und Betriebsrat stimmen der Kurzarbeit zu
In den seltenen Fällen, in denen sowohl der Auszubildende als auch der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen, sichert der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Bezahlung des Lehrlings. Danach ergeht es ihm wie anderen Kurzarbeitern auch. Er erhält 60 beziehungsweise 67 Prozent seines Nettogehalts. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alles daran zu setzen, dass der Auszubildende so schnell wie möglich seine Arbeit wieder aufnehmen kann, damit die Ausbildung nicht gefährdet wird.
Ausbildungsverhältnis trotz Insolvenz gesichert
Selbst bei einer Insolvenz kann der Arbeitgeber seinen Auszubildenden nicht so einfach entlassen. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass das Vertragsverhältnis fortbesteht. Was der Lehrling in der Praxis zu leisten hat, entscheidet der Insolvenzverwalter anstelle des Arbeitgebers. Schließt das Unternehmen ganz, so wie es aktuell bei Bars, Gaststätten oder in der Tourismusbranche häufig unumgänglich ist, muss es zuvor in Zusammenarbeit mit der Kammer dafür sorgen, dass der Auszubildende anderweitig untergebracht wird. Da andere Betriebe die Übernahme prämiert bekommen, helfen sie meist kurzfristig und gern.
Auszubildender kann sich Unterstützung holen
Hat der Auszubildende ein schlechtes Gefühl, was seinen Arbeitgeber angeht oder sorgt er sich um seine berufliche Zukunft, kann er sich jederzeit an die zuständige Agentur für Arbeit oder an die Jugendarbeitsagentur wenden, wo ihm jeweils ein Ansprechpartner zur Verfügung steht. Die schlechteste Variante wäre es, aus einem Bauchgefühl heraus den Ausbildungsvertrag zu kündigen und sich dann erst nach einem neuen Ausbildungsbetrieb umzuschauen.
Dann nämlich könnten dem Lehrling Sanktionen drohen und er wäre finanziell nicht abgesichert. Erlaubt ist es selbstverständlich, sich aus dem laufenden Verhältnis heraus auf eine andere Stelle zu bewerben und sie im Bedarfsfall anzunehmen. Dass der künftige Arbeitgeber sich beim aktuellen Ausbilder nach dem Auszubildenden erkundigt, braucht dieser nicht zu befürchten. Falls er auf Nummer sicher gehen will, dass die Bewerbung nicht publik gemacht wird, bittet er den künftigen Arbeitgeber höflich darum, von einer Unterredung mit dem alten Chef Abstand zu nehmen. Für Unternehmen, die nach Arbeitskräften suchen, ist dies in der Regel selbstverständlich.